Rechtstipps

  • Anklageschrift

    Anklageschrift erhalten. Und nun?

    Im nachfolgenden Beitrag möchte ich Ihnen erläutern, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wurde, und warum Sie in jedem Fall sofort einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten sollten.

    Durch die Anklageschrift wird der Prozessgegenstand in sachlicher, das heißt in Zeit, Ort und Tat sowie persönlicher (Täter) Hinsicht festgelegt. Wahrscheinlich haben Sie mindestens einmal Post der Polizei oder Staatsanwaltschaft ignoriert, denn wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, ist das Ermittlungsverfahren meistens schon abgeschlossen. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist.

    Bei Zustellung der Anklageschrift haben Sie die Möglichkeit, sich hinsichtlich des Prozessgegenstandes zu äußern und gegebenenfalls einzelne entlastende Beweiserhebungen zu beantragen. Hier stellt sich schon die Frage, welchen Sachstand die Staatsanwaltschaft bisher hat und was sie wissen kann, ohne dass dieses Wissen nachteilig für Sie ist. Das ist ein schmaler Grat und schwer zu beurteilen ohne Einsichtnahme in die Akten. Hinzukommt, dass die Frist, die Ihnen das Gericht setzt, um sich zu äußern, meistens sehr kurz ist, um eventuell noch Akteneinsicht zu fordern. Wenn die Frist abgelaufen ist, ergeht in der Regel ein Eröffnungsbeschluss, der Ihnen zusammen mit der Ladung zum Termin für die Hauptverhandlung zugestellt wird. In der Hauptverhandlung wird der Prozessgegenstand öffentlich vor Gericht verhandelt. Am Ende steht ein Freispruch oder eine Verurteilung.

    Damit es nicht zu einer Verurteilung kommt, ist Eile geboten, wenn Sie eine Anklageschrift erhalten. Sie sollten sich sofort mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen und ihm den Sachverhalt schildern. Die erste Handlung des Strafverteidigers wird die Beantragung der Verlängerung der Erklärungsfrist zur Anklageschrift und Akteneinsicht sein. Das Gericht wird den Termin zur Hauptverhandlung, wenn das Verfahren eröffnet wird, mit ihm abstimmen, wenn er zwischen dem Ermittlungs- und Hauptverfahren von Ihnen beauftragt wird.

    Sollten Sie allerdings schon eine Ladung erhalten haben und erst dann einen Rechtsanwalt kontaktieren, kann auch er nicht mehr viel ausrichten. Das Gericht wird den Rechtsanwalt in den meisten Fällen zurückweisen und ihm mitteilen, dass er das Mandat mit Blick auf eine Terminkollision nicht hätte annehmen dürfen. Bedenken Sie, gute Strafverteidiger sind fast jeden Tag bei Gericht und haben ihre Termine über Monate im voraus abgestimmt. Daher wird es meist schwierig, kurzfristig einen guten Strafverteidiger zu finden.

    Es gibt aber noch einen anderen Aspekt, warum es so wichtig ist, sich umgehend um einen guten Strafverteidiger zu bemühen. Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt nach Akteneinsicht zum Beispiel gegen Zahlung einer Geldauflage auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken kann, da nicht jedes Verfahren öffentlich verhandelt wird, wenn einmal angeklagt wurde. So könnten Sie um eine öffentliche Hauptverhandlung herumkommen. Bedenken Sie, dass es einen Unterschied macht, wer der Verhandlung beiwohnt und wie die Öffentlichkeit den Prozess wahrnimmt. Wenn man durch eine erhöhte Öffentlichkeit oder Medienpräsenz erst in den Fokus gerückt wird, kann das belastender sein als eine Strafe.

    Beachten Sie bitte auch, dass es Fälle gibt, in denen das Gesetz einen Pflichtverteidiger vorschreibt. Diese Aufforderung erhalten Sie dann zusammen mit der Anklageschrift. Wenn Sie selbst keinen Verteidiger benennen, bekommen Sie einen Pflichtverteidiger vom Gericht zugeteilt. In vielen Fällen sind das Verteidiger, die auf solche Beiordnungen wirtschaftlich angewiesen sind. Ob dieser Sie dann auch gut verteidigen kann, ist eine andere Frage. Grundsätzlich können Sie jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger benennen, dabei sind Sie nicht auf Rechtsanwälte im Gerichtsbezirk beschränkt.

    Bei der Auswahl ihres Verteidigers sollten Sie allerdings darauf achten, dass der Rechtsanwalt zusätzlich die Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht vorweisen kann. Nur darüber können Sie sicher sein, dass der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit überwiegend auf Strafrecht fokussiert ist und sich auf diesem Rechtsgebiet fundiert auskennt und auch ständig weiterbildet. Nur der zusätzliche Titel Fachanwalt für Strafrecht bürgt für eine hohe Qualifikation und Erfahrung auf strafrechtlicher Ebene.

    Fazit: Kopf in den Sand stecken, kostet Sie Ihre Verfahrensrechte. Wenden Sie sich sofort an einen Strafverteidiger!

    Spätestens, wenn Sie eine Anklageschrift bekommen haben, müssen Sie aktiv werden! Wer den Kopf in den Sand steckt, riskiert seine Verfahrensrechte einzubüßen. Auch derjenige, der tatsächlich eine Straftat begangen hat, darf das Verfahrensrecht vollends zu seinen Gunsten ausschöpfen. Machen Sie Gebrauch davon!

    Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich eine lange Erfahrung im Strafrecht aus bundesweiten, zum Teil großen und durch die Medien bekannt gewordene Strafprozesse, erlangt. Meine Mandanten vertrete ich deutschlandweit in strafrechtlichen Angelegenheiten. Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. In geeigneten Fällen übernehme ich Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine E-Mail:

  • Pflichtverteidigung

    Was ist ein Pflichtverteidiger?

    Der Pflichtverteidiger ist kein spezieller Rechtsanwalt, der bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft arbeitet. Vielmehr kann jeder Rechtsanwalt durch das Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn das Gesetz einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorsieht.

    Wann handelt es sich um eine notwendige Verteidigung?

    Dies ist nach § 140 StPO der Fall, wenn:

    1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet
    2. dem Beschuldigten ein Verbrechen (eine Tat, die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) zur Last gelegt wird
    3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
    4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist
    5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet
    6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt
    7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird
    8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist
    9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist
    10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint
    11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt
    12. eine schwere Tat vorliegt (im Regelfall ab 1 Jahr zu erwartender Freiheitsstrafe)
    13. eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt
    14. man unfähig ist, sich selbst zu verteidigen (vor allem bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind)

    Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor, muss zwingend vom Gericht, in Ausnahmefällen durch die Staatsanwaltschaft, ein Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei erfolgt diese Beiordnung zum Pflichtverteidiger völlig unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten.

    Wann und wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Kann ich mir selbst einen Anwalt aussuchen?

    Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss das Gericht nach § 141 StPO von Amts wegen, unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten, spätestens dann einen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellen, wenn

    1. der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll
    2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet
    3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
    4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt

    Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist dem Beschuldigten mittlerweile auch bereits im Ermittlungsverfahren, beim Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und er dies beantragt. Welcher Rechtsanwalt das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt, liegt primär am Beschuldigten, denn diesem ist gem. § 142 Abs. 5 StPO Gelegenheit zu geben einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens zu benennen. Diesen wird das Gericht dann auch in der Regel als Pflichtverteidiger bestellen. Erst wenn er dem nicht nachkommt wählt das Gericht einen Rechtsanwalt aus und bestellt diesen zum Pflichtverteidiger.

    Im Klartext bedeutet dies, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich selbst einen Strafverteidiger aussuchen kann und diesen dann dem Gericht nennt bzw. sich dieser bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzeigt. Dem Wunsch des Beschuldigten muss vom Gericht entsprochen werden. Nur wenn es gewichtige Gründe gibt, welche gegen eine Bestellung des gewählten Rechtsanwaltes sprechen, kann die Bestellung vom Gericht abgelehnt werden. Nur weil ein Strafverteidiger dem Gericht aber etwa unbequem ist oder von auswärts kommt, reicht nicht um den gewünschten Anwalt nicht zu bestellen. Das bedeutet aber auch, dass der Beschuldigte sich unbedingt immer selbst einen Anwalt seines Vertrauens aussuchen sollte bevor das Gericht dies übernimmt.

    Was kostet ein Pflichtverteidiger?

    Ein Pflichtverteidiger kostet erst einmal nichts. Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, macht dieser seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Er wird letztlich vom Staat bezahlt, was verhindern soll, dass ein Beschuldigter wegen Zahlungsschwierigkeiten plötzlich ohne Strafverteidiger da steht. Der Beschuldigte muss sich also keine Sorgen um die Bezahlung seines Strafverteidigers machen.

    Ein guter Strafverteidiger sollte daher immer überprüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

     

  • Lebenslange Freiheitsstrafe

    Ist die lebenslange Freiheitsstrafe ein Leben lang?

    Wenn ein Täter bestimmte Straftatbestände erfüllt, droht ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bei einer Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) oder sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

    Doch was bedeutet das eigentlich?

    Ist damit wirklich eine Strafe gemeint, welche lebenslang, also bis zum Tod verbüßt werden muss oder gibt es nicht doch eine zeitliche Beschränkung?

    Ein Beispiel: Im NSU-Prozess hat die Bundesanwaltschaft in ihren Strafanträgen für Beate Zschäpe eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert.

    Was bedeutet diese Forderung?

    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es grundsätzlich keine zeitliche Obergrenze. Sie dient speziell zur Abgrenzung zu einer sogenannten zeitigen Freiheitsstrafe, die gemäß § 38 StGB maximal 15 Jahre betragen soll. Wird ein Täter also zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, muss dieser also grundsätzlich als Strafgefangener bis zu seinem Tod in Haft bleiben.

    Das Bundesverfassungsgericht hielt dies jedoch für unzulässig.

    Ein Strafgefangener muss Aussicht auf eine Haftentlassung haben dürfen. Eine Haftverbüßung für den Rest seines Lebens dürfe es ohne eine solche Aussicht nicht geben. Das Bundesverfassungsgericht verlangte daher die Schaffung einer Regelung, wonach ab einer bestimmten Zeit der Strafrest auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Mit der heutigen Fassung des § 57a StGB kam die Gesetzgebung dieser Voraussetzung nach.

    Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn:

    • fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind
    • nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet
    • dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann
    • die verurteilte Person einwilligt

    Im oben angesprochenen Fall des NSU-Prozesses forderte die Bundesanwaltschaft nicht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie die anschließende Sicherheitsverwahrung. Dies ist das härteste Strafmaß, welches ein deutsches Gericht aussprechen kann, denn – wie beschrieben – macht dies eine vorzeitige Entlassung aus der Haft unmöglich.

    Autor: Rechtsanwalt Alexander Held, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsstrafrecht

     

  • Blitzer

    Müssen Blitzer eigentlich einen gewissen Abstand zu Schildern einhalten?

    Im Verkehrsstrafrecht hört man als Anwalt häufig die Frage, ob denn der Blitzer überhaupt vor dem Schild hätte stehen dürfen. Rechtsanwalt Alexander Held, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt in diesem Beitrag, wie es um die Abstände bei Geschwindigkeitsmessungen steht.

    Es existieren in allen sechzehn Bundesländern interne Richtlinien über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung. Hierbei handelt es sich jedoch nur um verwaltungsinterne Vorgaben ohne direkte Außenwirkung für den Bürger. Da überall im deutschen Recht der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) gilt, können diese Richtlinien auch rechtsverbindlich auf den einzelnen Bürger auswirken.

    Die Richtlinien der meisten Bundesländer sehen die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands der Geschwindigkeitsmessung zu dem Verkehrsschild vor, das die Geschwindigkeit beschränkt. So sollen gefährliche Gewaltbremsungen im Bereich dieser Verkehrsschilder verhindert werden. Nur in Ausnahmesituationen, wie an Gefahrenstellen oder nach Geschwindigkeitstrichtern, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden.

    Eine von Sobisch in DAR 1/2010 veröffentlichte Auswertung aktueller Richtlinien der Bundesländer ergibt hinsichtlich des vorgeschriebenen Messabstands folgendes Bild:

    Berlin: 75 m vor und nach Verkehrsschildern, welche eine Geschwindigkeitsänderung anzeigen; vor und nach Ortsschildern gelten 150 m
    Hessen: 100 m
    Rheinland-Pfalz: 100 m
    Sachsen-Anhalt: 100 m
    Mecklenburg-Vorpommern: üblicherweise 100 m; auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 250 m
    Baden-Württemberg: 150 m
    Brandenburg: 150 m
    Bremen: 150 m
    Niedersachsen: 150 m
    Schleswig-Holstein: 150 m
    Sachsen: 150 m
    Bayern: grundsätzlich 200 m
    Thüringen: 200 m
    Hamburg: kein Mindestabstand vorgegeben
    Nordrhein-Westfalen: kein Mindestabstand vorgegeben
    Saarland: kein Mindestabstand vorgegeben

    In den Bundesländern, in denen keine Mindestabstände vorgegeben sind, heißt dies nicht, dass dort wahllos geblitzt werden darf. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob eine Messung verwertbar ist oder nicht. Es muss demnach beachtet werden, dass jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, dass bereits mit dem Passieren des Verkehrsschilds die durch das Verkehrsschild vorgegebene Geschwindigkeit eingehalten werden kann. Dass dann die Verkehrsschilder auch für den Verkehrsteilnehmer gut sichtbar angebracht sein müssen, versteht sich von selbst. Ohne sichtbare Schilder kann der Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit nicht anpassen, da grundsätzlich gilt, dass Schilder mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können müssen. Die Rechtsprechung gesteht aber den Verkehrsteilnehmern zu, dass mit einem gewissen Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstrecke gerechnet werden kann. In den Bundesländern, in denen keine Angaben über einen Mindestabstand bestehen, muss berücksichtigt werden, dass kein Verkehrsteilnehmer zu einer nicht zumutbaren Vollbremsung im Bereich hinter dem Verkehrszeichen gezwungen werden soll. Wichtig ist aber auch, dass die Richtlinien häufig Ausnahmesituationen vorsehen, in denen der Messabstand geringer sein darf. Dies gilt zum Beispiel bei besonders gefährdeten Verkehrsbereichen wie Schulen, Kindergärten und Fußgängerzonen.

    Es kann sich also durchaus lohnen, im Einzelfall die gültigen Abstände und Richtlinien zu prüfen. In vielen Fällen, wo einzelne Vorgaben der Richtlinien unbeachtet blieben, kann sogar von einem Fahrverbot abzusehen sein. Selbst die Einstellung des Verfahrens kann bei Verstößen zulasten der Verkehrsteilnehmer geboten sein. Je deutlicher die Verkehrsbehörde über die oben genannten Vorgaben verstößt, desto wahrscheinlicher ist ein für den Betroffenen günstiger Ausgang des Einspruchsverfahrens.

    Übrigens gelten die genannten Abstände nicht für Messungen, die vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt werden. Wenn ein Betroffener also vor dem die Geschwindigkeitsbeschränkung auflösenden Schildes geblitzt wurde, sind die oben genannten Abstände nicht zu berücksichtigen.

    Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung häufigen Änderungen unterliegen.

 

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